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PartG

Partnerschaftsgesetz

Abstimmung vom  5. Juni 2005; in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Ab dem 1. Juli 2022 wird die eingetragene Partnerschaft durch die Ehe für alle ersetzt.

 

1. Worum geht es beim PartG?

Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft legt den Grundstein für die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare und soll dazu beitragen Ungleichheiten aus dem Weg zu räumen.

Das neue Partnerschaftsgesetz bezweckt insbesondere:

-eine Verbesserung des Rechtsstatus gleichgeschlechtlicher Paare;
-die Gleichbehandlung eingetragener Paare mit Ehepaaren in Sachen Steuer- und Erbrecht, Sozialversicherungen, berufliche Vorsorge usw.
-die Festlegung von Rechten und Pflichten der eingetragenen Partner.

2. Die Hauptmerkmale des PartG

2.1. Gegenstand des Gesetzes
Das PartG regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.  Es verbessert ihren Rechtsstatus, ohne jedoch die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichzusetzen.

2.2. Die Eintragung der Partnerschaft
Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Sie können ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen. Sie dürfen weder miteinander verwandt, noch verheiratet oder bereits durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein. Ihr Zivilstand lautet: „in eingetragener Partnerschaft“.

2.3. Einige der Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Jede Partnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufenden Bedürfnisse; sie müssen einander auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben. Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der oder des andern über die gemeinsame Wohnung verfügen.

In Sachen Steuer- und Erbrecht, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge geniessen die eingetragenen Paare den gleichen Rechtsstatus wie Ehepaare.

Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen. Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern.

2.4. Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Die beiden Partnerinnen oder Partner können ein gemeinsames Begehren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Gericht einreichen.  Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder die Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

2.5. Eheschliessung im Ausland
Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt.