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Scheidung

Scheidung

Alles rund ums Thema Scheidung in der 2. Säule

Sie haben finanzielle Fragen zum Thema Scheidung in der beruflichen Vorsorge? „Meine Pensionskasse“ klärt Sie über die notwendigen Schritte und gesetzlichen Grundlagen auf, damit kein zusätzlicher Diskussionspunkt entsteht.

Grundlagen im Überblick

Gemäss Scheidungsrecht wird die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung aufgeteilt. Die Auszahlung der Austrittsleistung erfolgt nach einem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Die Gelder verbleiben in der beruflichen Vorsorge.

Gesetzliche Ausgangslage

Der Vorsorgeausgleich ist eine wesentliche Neuerung des am 01.01.2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechts. Seither hat jeder Ehegatte bei einer Scheidung Anspruch auf die Hälfte des während der Ehedauer angesparten Pensionskassenguthabens. Auch Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder -policen fallen darunter. Die Ansprüche gelten gegenseitig, unabhängig vom Güterstand.

Vorgehen

Die Pensionskasse ermittelt die zu teilende Freizügigkeitsleistung. Dafür benötigt sie folgende Angaben:
-Ihr Heiratsdatum
-Ihr voraussichtliches Scheidungsdatum

Ist bis zum Scheidungsdatum kein Vorsorgefall (Pensionierung, Invalidität oder Todesfall) eingetreten, bestätigt die Pensionskasse die Durchführbarkeit einer Teilung.

Der ermittelte Betrag und die Überweisungsadresse werden im Scheidungsurteil festgehalten. Ist Ihr berechtigter Ehepartner der beruflichen Vorsorge unterstellt, erfolgt die Überweisung an dessen Pensionskasse. Andernfalls auf ein Freizügigkeitskonto bzw. eine –police.

Konsequenzen der Teilung

Hat die Pensionskasse den festgehaltenen Teilungsbetrag von Ihrem Vorsorgeguthaben abgezogen, ergeben sich finanzielle Konsequenzen:
-Verminderte voraussichtliche Altersrenten
-Eventuell verminderte Leistungen im Invaliditäts- oder Todesfall

Wiedereinkauf zur Schliessung der Vorsorgelücke

Um die entstandene Leistungsreduktion wieder zu beheben, ist ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse möglich. Der eingekaufte Betrag ist von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehbar.
Generell dürfen eingekaufte Beträge 3 Jahre ab dem Einzahlungsdatum nicht in Kapitalform aus der beruflichen Vorsorge herausgelöst werden. Für Einkäufe, die anlässlich einer Scheidung vorgenommen wurden, gilt diese Sperrfrist nicht.